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Problem Asbest

Wir sind geschult im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest !


Tag für Tag müssen Abbruchbaustellen stillgelegt werden, weil Asbest gefunden wird. Das kostet immer viel Zeit und Geld. Mit einer sorgfältigen Planung des Abbruchs können Sie sich solche Verluste und viel Ärger ersparen. Die Folgenden Informationen sollen Ihnen zeigen, wie Sie den Problemkreis "Abbruch und Asbest" in den Griff bekommen. Sie erhalten auch einen Überblick über die Pflichten des Bauherrn.

Wo tritt Asbest in Bauwerken auf ?

Asbest kann bei jedem Abbruch auftreten.
In den siebziger Jahren enthielten über 3000 Produkte Asbest.
In dieser Zeit wurden Jahr für Jahr 170.000 Tonnen Rohasbest eingeführt und zu 70 Prozent im Baubereich zu Asbestprodukten verarbeitet.
In jedem Gebäude, das heute abgebrochen wird, kann also Asbest auftreten.

Die Zimmerei Goldbrunner ist geschult im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest
Die Gefahren des Asbest

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff !
Asbest ist in die Liste der krebserzeugenden Stoffe eingestuft. Gefährlich sind vor allem die feinen Asbestfasern. Beim Abbruch von asbesthaltigen Bauteilen werden die feinen Fasern freigesetzt. Gelangen diese in die Lunge, kann es zu bösartigen Erkrankungen kommen. Gefährdet sind nicht nur die Personen, die Asbest oder asbesthaltige Baustoffe abbrechen. Gefährdet sind auch die Personen, die sich in der Nähe aufhalten und mit dem Abbruch gar nichts zu tun haben müssen.

Pflichten des Bauherren

Laut Bau-BG hat der Bauherr die Pflicht,
nach Asbest suchen zu lassen

Durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften soll der Mensch vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Asbest geschützt werden. Auch beim Abbruch eines Bauwerks dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, besonders Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

  • Der Bauherr ist deshalb unter anderem verpflichtet, schon vor dem Abbruch nach Asbest suchen zu lassen. Wird Asbest gefunden, ist es vor dem Abbruch zu beseitigen.
  • Die Abbruchmaßnahmen sind besonders auszuschreiben.
  • Es dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die den besonderen Anforderungen an die Beseitigung von Asbest gerecht werden.
  • Bei der Entsorgung ist das Abfallrecht zu beachten.
Wir helfen Ihnen weiter

Unsere Firma verfügt über die hierfür nötige Ausbildung und Fachkenntnis, gerne werden wir Ihnen weiterhelfen

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